Damit übereinstimmend führt sie in der Einsprache denn auch aus, die Aufteilung der Rente mit B selber vorgenommen zu haben, weil ein Splitting des Altersguthabens von der C nicht mehr möglich gewesen sei. Zudem teilte sie auf diesbezügliche Auflage der Steuerkommissärin im Einspracheverfahren mit, eine Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung der C, wonach sie gegenüber dieser einen direkten Rentenanspruch besitze, könne sie nicht beibringen, da die Rententeilung mit der Vorsorgeeinrichtung der C wegen des bereits eingetretenen Vorsorgefalls nichts mehr zu tun habe.