Daraus ergibt sich, dass Anspruchsberechtigter und Empfänger der von der Vorsorgeeinrichtung der C ausgerichteten Altersrente allein B als Vorsorgenehmer ist. Dagegen besitzt die Pflichtige gegenüber der Vorsorgeeinrichtung keinen eigenen Anspruch auf Ausrichtung der Rente, hätte sie diese doch sonst von der Vorsorgeeinrichtung direkt erhalten und in der Scheidungskonvention keine Pflicht von B zur Überweisung der Rentenhälfte an sie vereinbaren müssen. Damit übereinstimmend führt sie in der Einsprache denn auch aus, die Aufteilung der Rente mit B selber vorgenommen zu haben, weil ein Splitting des Altersguthabens von der C nicht mehr möglich gewesen sei.