2. a) Vorliegend wurde die Pflichtige von ihrem Ehemann B mit Urteil vom … März 2003 geschieden. Gemäss der mit dem Urteil genehmigten Scheidungskonvention (Ziff. 2 Abs. 2) hatte sich der frühere Ehemann, B, per …. November 2000 vorzeitig pensionieren lassen und bezog seither von der Vorsorgeeinrichtung seiner Arbeitgeberin (C) eine Altersrente von Fr. 6'372.-. Mit der Scheidungskonvention verpflichtete er sich, diese Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2002 zur Hälfte mit der Pflichtigen zu teilen und ihr jeweils unverzüglich nach Eingang der monatlichen Rentenzahlung die ihr zustehende Rentenhälfte zu überweisen.