wurden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestanden hat (Art. 204 Abs. 1 DBG). Diesfalls erfolgt die Besteuerung zu drei Fünftel, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich von Letzterem erbracht worden sind (lit. a) und zu vier Fünftel, wenn die Leistungen nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent, vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind (lit. b).