22 Abs. 2 DBG kommen (beispielhaft) aber auch Vorsorgekassen, Spar- und Gruppenversicherungen sowie Freizügigkeitspolicen in Frage, bei denen das Versicherungsprinzip verwirklicht ist. Einrichtungen, die reine Sparpläne ohne Versicherungselement anbieten, fallen dagegen ausser Betracht (vgl. zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 22 N 36 ff. mit Hinweisen).