80 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 BVG). Unter den Begriff der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge fallen aber auch Wohlfahrtsfonds, die freiwillige Zusatzleistungen nach pflichtgemässem Ermessen für die klassischen Vorsorgefälle Alter, Tod und Invalidität sowie Unterstützungsleistungen an den Vorsorgenehmer bzw. dessen Hinterlassene in besonderen Notlagen ausrichten. Nach Art. 22 Abs. 2 DBG kommen (beispielhaft) aber auch Vorsorgekassen, Spar- und Gruppenversicherungen sowie Freizügigkeitspolicen in Frage, bei denen das Versicherungsprinzip verwirklicht ist.