Nach Einverlangen des Scheidungsurteils schätzte die Steuerkommissärin die Pflichtige am 4. August 2011 für die Steuerperiode 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 94'600.- bzw. Fr. 93'900.- ein. Die vom früheren Ehemann erhaltenen Fr. 38'232.- betrachtete sie dabei als Unterhaltszahlungen des Letzteren und erfasste sie zu 100% als Einkommen. B. Die hiergegen von der Pflichtigen erhobene Einsprache vom 31. August 2011 wies das kantonale Steueramt am 4. November 2011 ab. C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 30. November/1. Dezember 2011 beantragte die Pflichtige, die Leistungen des früheren Ehemanns nur zu 80% zu besteuern.