{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-266_2012-01-13.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_266_fo.pdf", "Checksum": "a64ce3e657f3c02489d51ff590c3f42a"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.266", "ST.2011.350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 13.01.2012 DB.2011.266"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 13.01.2012 DB.2011.266"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 13.01.2012 DB.2011.266"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Die der Pflichtigen gemäss Scheidungskonvention vom geschiedenen Ehemann ausbezahlte Hälfte der Rente aus dessen 2. 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Es liegen Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten vor, die vollumfänglich zu versteuern sind. | Art. 22 Abs. 1, 23 lit. f, 204 Abs. 1 DBG; §§ 22 Abs. 1, 23 lit. f, 270 Abs. 1 StG\n\n Wie es sich diesbezüglich verhält – die Vorinstanz erwähnt als mögliche weitere Grundlage der streitigen Leistung den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125\nZGB –, kann aber ohnehin offen bleiben, da die Pflichtige jedenfalls keine Einkunft aus\nberuflicher Vorsorge vereinnahmte und daher die beantragte reduzierte Besteuerung\nvon 80% nicht beanspruchen kann.\n\n1 DB.2011.266\n1 ST.2011.350\n-6-\n\nWie sich die Verhältnisse nach allfälligem Vorversterben von B präsentieren,\nbraucht nicht geprüft zu werden, da dieser Fall nicht vorliegt.\n\n3. a) Laut Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Dazu zählen nach Art. 23 lit. f DBG auch Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher\nTrennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner\nelterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält. Unterhaltsbeiträge sind regelmässig oder\nunregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs\nverschaffen. Keine Unterhaltsbeiträge sind Leistungen der Ehegatten zur Erfüllung\ngüterrechtlicher Forderungen. Tilgt der leistende Ehegatte daher durch wiederkehrende\nZahlungen ratenweise eine güterrechtliche Forderung, sind diese Zahlungen trotz ihrer\nPeriodizität nicht Unterhaltsbeiträge im Sinn von Art. 23 lit. f DBG und unterliegen auch\nsonst nicht der Einkommenssteuer (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 23 N 59 und\n61 mit Hinweisen).\n\nb) Die Pflichtige macht nicht geltend, mit den fraglichen Zahlungen habe B\nihre güterrechtlichen Ansprüche befriedigt. Der Scheidungskonvention lässt sich zudem im Gegenteil entnehmen, dass die Ehegatten bei Abschluss der Konvention güterrechtlich bereits vollständig auseinandergesetzt waren (Ziff. 6). Demnach stellen die\nfraglichen Leistungen B Unterhaltszahlungen nach Art. 23 lit. f DBG dar. Als solche\nunterliegen sie der Einkommenssteuer vollumfänglich.\n\n4. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 1/2, § 23 lit. f und § 270 Abs. 1 des Steuergesetzes\nvom 8. Juni 1997 (StG) entsprechen Art. 16 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1/2, Art. 23 lit. f und\nArt. 204 Abs. 1 lit. b DBG. Daraus folgt, dass die Erwägungen zur direkten Bundessteuer auch für die kantonalen Steuern gelten (BGr, 23. Oktober 2009, 2C_868/2008\nE. 2.1, www.bger.ch). Demnach unterliegen die Zahlungen B an die Pflichtige auch bei\nden Staats- und Gemeindesteuern der Einkommenssteuer vollumfänglich.\n\n5. Aus der Gewährung eines Abzugs in vergangenen Steuerperioden kann ein\nSteuerpflichtiger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn Einschätzungen erwachsen\n\n1 DB.2011.266\n1 ST.2011.350\n-7-\n\nallein im Dispositiv in Rechtskraft. Eine rechtliche Würdigung vermag darum für eine\nnachfolgende Taxation keine präjudizierende Wirkung entfalten (VGr, 28. Juni 2006,\nSB.2006.00005; BGr, 17. April 2007, 2A.400/2006, www.bger.ch, auch zum Folgenden). Die Steuerbehörde kann und muss die rechtliche Würdigung gleicher Sachverhalte für jede Periode neu prüfen. Der Umstand, dass das kantonale Steueramt die\nstreitige Rente der Pflichtigen bisher nur zu 80% besteuert hat, vermag letzterer daher\nnicht zu helfen.\n\n6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Rechtsmittel. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen\n(Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung von Parteientschädigungen\nentfällt (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 und § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\nDemgemäss erkennt der Einzelrichter:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2011.266\n1 ST.2011.350\n"}