{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-266_2012-01-13.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_266_fo.pdf", "Checksum": "a64ce3e657f3c02489d51ff590c3f42a"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.266", "ST.2011.350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 13.01.2012 DB.2011.266"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 13.01.2012 DB.2011.266"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 13.01.2012 DB.2011.266"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Die der Pflichtigen gemäss Scheidungskonvention vom geschiedenen Ehemann ausbezahlte Hälfte der Rente aus dessen 2. 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Es liegen Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten vor, die vollumfänglich zu versteuern sind. | Art. 22 Abs. 1, 23 lit. f, 204 Abs. 1 DBG; §§ 22 Abs. 1, 23 lit. f, 270 Abs. 1 StG\n\n b) Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge sind in vollem Umfang und damit zu\n100% steuerbar (Art. 83 BVG). Einzig im Sinn einer Übergangsregelung wird auf eine\nvollständige Besteuerung verzichtet, wenn kumulativ die Renten und Kapitalzahlungen\naus der beruflichen Vorsorge vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begannen oder fällig\n\n1 DB.2011.266\n1 ST.2011.350\n-4-\n\nwurden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits\nbestanden hat (Art. 204 Abs. 1 DBG). Diesfalls erfolgt die Besteuerung zu drei Fünftel,\nwenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich von Letzterem erbracht worden sind (lit. a) und zu vier Fünftel, wenn die\nLeistungen nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent, vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind (lit. b).\n\n2. a) Vorliegend wurde die Pflichtige von ihrem Ehemann B mit Urteil vom\n… März 2003 geschieden. Gemäss der mit dem Urteil genehmigten Scheidungskonvention (Ziff. 2 Abs. 2) hatte sich der frühere Ehemann, B, per …. November 2000 vorzeitig pensionieren lassen und bezog seither von der Vorsorgeeinrichtung seiner Arbeitgeberin (C) eine Altersrente von Fr. 6'372.-. Mit der Scheidungskonvention\nverpflichtete er sich, diese Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2002 zur Hälfte mit der Pflichtigen zu teilen und ihr jeweils unverzüglich nach Eingang der monatlichen Rentenzahlung die ihr zustehende Rentenhälfte zu überweisen. Dementsprechend hat er ihr im\nJahr 2009 monatlich Fr. 3'186.- zukommen lassen (Gutschriftsanzeigen der D für das\nKonto der Pflichtigen).\n\nDaraus ergibt sich, dass Anspruchsberechtigter und Empfänger der von der\nVorsorgeeinrichtung der C ausgerichteten Altersrente allein B als Vorsorgenehmer ist.\nDagegen besitzt die Pflichtige gegenüber der Vorsorgeeinrichtung keinen eigenen Anspruch auf Ausrichtung der Rente, hätte sie diese doch sonst von der Vorsorgeeinrichtung direkt erhalten und in der Scheidungskonvention keine Pflicht von B zur Überweisung der Rentenhälfte an sie vereinbaren müssen. Damit übereinstimmend führt sie in\nder Einsprache denn auch aus, die Aufteilung der Rente mit B selber vorgenommen zu\nhaben, weil ein Splitting des Altersguthabens von der C nicht mehr möglich gewesen\nsei. Zudem teilte sie auf diesbezügliche Auflage der Steuerkommissärin im Einspracheverfahren mit, eine Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung der C, wonach sie gegenüber dieser einen direkten Rentenanspruch besitze, könne sie nicht beibringen, da\ndie Rententeilung mit der Vorsorgeeinrichtung der C wegen des bereits eingetretenen\nVorsorgefalls nichts mehr zu tun habe.\n\nDemnach stammt aber die streitige Rente vom geschiedenen Ehemann und\nnicht aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Sie gilt daher nicht als Einkunft\n\n1 DB.2011.266\n1 ST.2011.350\n-5-\n\naus beruflicher Vorsorge im Sinn von Art. 22 Abs. 1 DBG, sodass sie auch nicht gestützt auf Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG im reduzierten Umfang von 80% besteuert werden\nkann.\n\nb) Nichts daran zu ändern vermag der weitere Punkt in der Scheidungskonvention (Ziff. 2 Abs. 3), in dem vereinbart wurde, dass die Pflichtige \"diesen Rentenanspruch\" – gemeint ist der Anspruch der Pflichtigen gegenüber B auf Überweisung der\nhälftigen Rente – auch bei einer Wiederverheiratung oder im Fall einer Wohngemeinschaft mit einem andern Mann behalte. Denn die Bezeichnung \"Rentenanspruch\" in\nder Konvention bewirkt nicht, dass sich der Anspruch der Pflichtigen nicht wie vereinbart gegen B, sondern gegen die Vorsorgeeinrichtung der C richtet, die Rentenhälfte\ndaher als von Letzterer ausgerichtet gilt und eine Einkunft aus der beruflichen Vorsorge\ndarstellt.\n\nDiese Bezeichnung dürfte wohl vielmehr Ausfluss der Regelung in Art. 124\nZGB des Scheidungsrechts sein: Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten im Zeitpunkt\nder Scheidung bereits ein Vorsorgefall eingetreten oder können aus andern Gründen\nAnsprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben\nwurden, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet\n(Abs. 1). Als Entschädigung kann sowohl eine Entschädigung als auch eine Rentenleistung zugesprochen werden (Hermann Walser, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. A., 2010, Art. 124 N 14 ZGB). Die Scheidung erfolgte bei der Pflichtigen\nim März 2003. In diesem Zeitpunkt war der Vorsorgefall bei B bereits eingetreten, da er\nsich per … November 2000 vorzeitig hatte pensionieren lassen. Die Ansprüche aus der\nberuflichen Vorsorge von B konnten daher nicht mehr geteilt werden, sodass die Pflichtige gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB gegenüber B einen Anspruch auf eine Entschädigung\nhatte, welche sie sich gemäss genehmigter Scheidungskonvention als Rente auszahlen liess. Dies mag dann in der Konvention zur Bezeichnung \"Rentenanspruch\" geführt\nhaben.\n\n"}