{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-266_2012-01-13.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_266_fo.pdf", "Checksum": "a64ce3e657f3c02489d51ff590c3f42a"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.266", "ST.2011.350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 13.01.2012 DB.2011.266"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 13.01.2012 DB.2011.266"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 13.01.2012 DB.2011.266"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Die der Pflichtigen gemäss Scheidungskonvention vom geschiedenen Ehemann ausbezahlte Hälfte der Rente aus dessen 2. 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Es liegen Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten vor, die vollumfänglich zu versteuern sind. | Art. 22 Abs. 1, 23 lit. f, 204 Abs. 1 DBG; §§ 22 Abs. 1, 23 lit. f, 270 Abs. 1 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.266\n1 ST.2011.350\n\nEntscheid\n\n13. Januar 2012\n\nMitwirkend:\nEinzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiber Fabian Steiner\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführerin/\nRekurrentin,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Dienstleistungen,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Die 1946 geborene A (nachfolgend die Pflichtige) ist geschieden und deklarierte in der Steuererklärung 2009 einen Betrag von Fr. 38'232.- als Rente ihres früheren Ehemanns, steuerbar zu 80% bzw. Fr. 30'585.-. Unter Einbezug der übrigen Einkünfte und der Abzüge gab sie ein steuerbares Einkommen von Fr. 87'000.- (direkte\nBundessteuer) bzw. Fr. 86'300.- (Staats- und Gemeindesteuern) an. Das steuerbare\nVermögen lautete auf Fr. 19'000.-.\n\nNach Einverlangen des Scheidungsurteils schätzte die Steuerkommissärin die\nPflichtige am 4. August 2011 für die Steuerperiode 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 94'600.- bzw. Fr. 93'900.- ein. Die vom früheren Ehemann erhaltenen\nFr. 38'232.- betrachtete sie dabei als Unterhaltszahlungen des Letzteren und erfasste\nsie zu 100% als Einkommen.\n\nB. Die hiergegen von der Pflichtigen erhobene Einsprache vom 31. August 2011 wies das kantonale Steueramt am 4. November 2011 ab.\n\nC. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 30. November/1. Dezember 2011 beantragte die Pflichtige, die Leistungen des früheren Ehemanns nur zu 80% zu besteuern.\n\nDas kantonale Steueramt schloss am 14. Dezember 2011 auf Abweisung der\nRechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. a) Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\nvom 14. Dezember 1990 (DBG) sind steuerbar alle Einkünfte aus der Alters-, Hinter-\nlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und\n\n1 DB.2011.266\n1 ST.2011.350\n-3-\n\naus anerkannten Vorsorgeformen der gebundenen Selbstvorsorge. Die Besteuerung\nder Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Einkünfte aus einer\nEinrichtung der beruflichen Vorsorge stammen. Es muss sich bei Letzterer somit in\nerster Linie um eine Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 48 ff. des Bundesgesetzes über\ndie berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25 Juni 1982 (BVG)\nhandeln. Solche Einrichtungen sind Stiftungen, Genossenschaften oder Einrichtungen\ndes öffentlichen Rechts, welche die berufliche Vorsorge im obligatorischen und überobligatorischen Bereich durchführen (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 BVG). Unter den Begriff\nder Einrichtungen der beruflichen Vorsorge fallen aber auch Wohlfahrtsfonds, die freiwillige Zusatzleistungen nach pflichtgemässem Ermessen für die klassischen Vorsorgefälle Alter, Tod und Invalidität sowie Unterstützungsleistungen an den Vorsorgenehmer bzw. dessen Hinterlassene in besonderen Notlagen ausrichten. Nach Art. 22\nAbs. 2 DBG kommen (beispielhaft) aber auch Vorsorgekassen, Spar- und Gruppenversicherungen sowie Freizügigkeitspolicen in Frage, bei denen das Versicherungsprinzip\nverwirklicht ist. Einrichtungen, die reine Sparpläne ohne Versicherungselement anbieten, fallen dagegen ausser Betracht (vgl. zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 22 N 36 ff. mit Hinweisen).\n\nAnspruchsberechtigte bzw. Empfänger von Leistungen aus der beruflichen\nVorsorge sind in erster Linie die Versicherten bzw. die Vorsorgenehmer der Vorsorgeeinrichtung bei Erreichen des 65. (Männer) bzw. 64. (Frauen) Altersjahrs oder bei (früherer) Beendigung der Erwerbstätigkeit, sofern im Reglement vorgesehen (Art. 13\nAbs. 1 und 2 BVG, in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung vom 18. August 2004).\nBeim Tod des Vorsorgenehmers hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine\nWitwen- oder Witwerrente (Art. 19 Abs. 1 BVG). Der geschiedene Ehegatte ist der\nWitwe bzw. dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert\nhatte und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (Art. 20 Abs. 1 der\nVerordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom\n18. April 1984/18. August 2004, BVV2).\n\n"}