Grundsätzlich wären ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen. Da jedoch das kantonale Steueramt die vom Pflichtigen vorgetragene Sachdarstellung und überdies auch die vom Einzelrichter des Steuerrekursgerichts vertretene Rechtsauffassung nicht anerkannte (Prot. S. 4), ist davon auszugehen, dass die Entscheidungen des kantonalen Steueramts in Kenntnis der neuen Sachlage nicht anders ausgefallen wären. Unter diesen Umständen sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 und § 151 StG i.V.m.