4. Gemäss Art. 144 Abs. 2 DBG und § 151 Abs. 2 StG werden die Kosten ganz oder teilweise dem obsiegenden Beschwerdeführer/Rekurrenten auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Einschätzungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Denn der Pflichtige trug den entscheidenden Sachverhalt (Bestehens eines Postzurückbehaltungsauftrags), der zur Gutheissung der Rechtsmittel führte, erstmals im Beschwerdeund Rekursverfahren vor.