e) Nach dem Gesagtem ist im vorliegenden Fall von einer Zustellung am 23. August 2011 auszugehen. Folglich begann die 30-tägige Einsprachefrist am 24. August 2011 und endete am Donnerstag, 22. September 2011, sodass die Einsprache vom 22. September 2011 rechtzeitig erfolgte und das kantonale Steueramt zu Unrecht nicht darauf eingetreten ist. Somit sind in Gutheissung der Rechtsmittel die Einspracheentscheide vom 18. Oktober 2011 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.