Mit anderen Worten darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei vertretenen Steuerpflichtigen die Zustellfiktion nur bei Bestehen eines besonderen Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnisses im dargelegten Sinn angewendet werden (BGE 127 I 34 E. 2a.aa). Einzig in diesem Fall wäre ein Postzurückbehaltungsauftrag der Vertreterin wirkungslos. 2 DB.2011.254 2 ST.2011.334 -8-