Denn die Einschätzungen, womit das kantonale Steueramt ohne Vorankündigung in mehreren Punkten von der Steuererklärung abwich, erfolgten sozusagen wie ein Blitz aus heiterem Himmel. Daran ändert im Übrigen auch die Tatsache nichts, dass sich der Pflichtige durch ein Steuerberatungsbüro vertreten liess, besteht doch auch bei Vertretern keine permanente Empfangspflicht. Mit anderen Worten darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei vertretenen Steuerpflichtigen die Zustellfiktion nur bei Bestehen eines besonderen Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnisses im dargelegten Sinn angewendet werden (BGE 127 I 34 E. 2a.aa).