d) Selbst wenn man aber in diesem Fall ein ab Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung (im Januar 2010) beginnendes Verfahrensverhältnis mit Empfangspflicht annehmen wollte, kann die Obliegenheit, den Empfang von behördlichen Sendungen sicherzustellen, nicht unbeschränkt lange, sondern maximal ein Jahr lang aufrechterhalten werden (BGr, 23. März 2006, 2P_120/2005, www.bger.ch). Dieses Jahr war im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Einschätzung (28. Juli 2011) bereits lange abgelaufen.