2010, ZStB I Nr. 31/024, Rz. 62). Bei fortdauernder Säumnis hat er ausserdem zwingend mit einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen zu rechnen (Art. 130 Abs. 2 DBG, § 139 Abs. 2 StG). In diesem Fall ist es gerechtfertigt, vom Steuerpflichtigen resp. seinem Vertreter Massnahmen zu verlangen, welche die Zustellbarkeit von amtlichen Sendungen ermöglichen. Dies gilt erst recht, wenn der Steuerpflichtige bereits in früheren Jahren wegen Nichteinreichens der Steuererklärung nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurde.