Die Fiktion einer früheren Zustellung wäre jedoch wie gesehen auch in diesem Fall möglich, sofern sich die Adressatin in einem besonderen Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis befand. Dies ist in einem Rechtsmittelverfahren (Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren) regelmässig der Fall. Dagegen kann in einem Veranlagungsverfahren die Unterlassung des Adressaten, geeignete Vorkehrungen für die Zustellbarkeit von amtlichen Sendungen zu treffen, nicht generell, sondern nur in Einzelfällen als schuldhafte Vereitelung einer Zustellung angenommen werden.