a) Die beiden Entscheide datieren vom 28. Juli 2011 und wurden laut Darstellung des kantonalen Steueramts mit B-Post an die Adresse der Vertreterin versandt. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist bei B-Postsendungen mit einer verzögerten Zustellung von bis zu fünf Tagen zu rechnen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 116 N 29 DBG und § 126 N 34 StG). Somit kann mit dem kantonalen Steueramt davon ausgegangen werden, dass die Sendung der Adressatin spätestens am 3. August 2011 hätte zugestellt werden können.