Besteht kein derartiges Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis, dann schadet dem Steuerpflichtigen ein allfälliger Postzurückbehaltungsauftrag nicht. Dies gilt auch beim Vorhandensein eines Vertretungsverhältnisses. In diesem Fall gilt die Sendung erst dann als zugestellt, wenn sie bei der Post abgeholt wird bzw. die Post die zurückbehaltene Sendung dem Adressaten in den Briefkasten legt. Bei allen eingeschriebenen Sendungen kann der Nachweis über Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung (tatsächlich oder fiktiv) über den elektronischen Dienst der Post “Track & Trace“ erbracht werden.