d) Erfolgt die Sendung eingeschrieben (Einschreiben bzw. Recommandé, R [früher: Lettre signature, LSI]) oder mittels Gerichtsurkunde (GU), muss der Adressat den Empfang der Post zuhanden des Absenders bestätigen. Wird der Adressat einer solchen Sendung anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen, wird eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt. Diesfalls wird die Sendung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jenem Zeitpunkt zugestellt, in welchem die Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht binnen der siebentägigen Abhol-