Hat eine natürliche Person einen Vertreter bestellt und wurde die Bevollmächtigung gegenüber der Steuerbehörde kundgetan, hat die Zustellung indes an diesen zu erfolgen (§ 127 Abs. 2 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 117 N 19 DBG), und zwar an dessen Geschäftsort. Die Zustellung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige (einseitige) Rechtshandlung und dann erfolgt, wenn die Sendung in den Herrschaftsbereich des Adressaten bzw. seines Vertreters gelangt ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Verfügung oder der Entscheid im Briefkasten des Adressaten deponiert wird.