b) Unter welchen Voraussetzungen Entscheide gültig eröffnet worden sind, beurteilt sich nach. Art. 116 f. DBG bzw. § 9 VO StG. Demgemäss gilt die Zustellung einer Sendung (als fristauslösendes Ereignis) als vollzogen, wenn sie an den Adressaten selbst oder an ein zu seiner Haushaltung gehörendes erwachsenes Familienmitglied oder an eine Person mit Postvollmacht erfolgt und von diesen Personen für den Adressaten entgegengenommen worden ist. Hat eine natürliche Person einen Vertreter bestellt und wurde die Bevollmächtigung gegenüber der Steuerbehörde kundgetan, hat die Zustellung indes an diesen zu erfolgen (§ 127 Abs. 2 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art.