D. Am 30. Mai 2012 erhielt das kantonale Steueramt Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die tatsächliche Zustellung der streitbetroffenen Einschätzungsentscheide vor dem 23. August 2011 erfolgt sei. Hierauf erklärte es, der Nachweis könne in der verlangten Form nicht erbracht werden, erübrige sich jedoch im vorliegenden Fall, da bezüglich der mit B-Post versandten Entscheide in guten Treuen davon ausgegangen werden könne, dass die Zustellung spätestens nach fünf Tagen, d.h. am 3. August 2011 erfolgt sei. Die Kenntnisnahme der Entscheide durch die Vertreterin sei dabei nicht Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Zustellung.