Der Fristenlauf beginne damit am 23. (recte 24.) August 2011. Somit erweise sich die Einsprache als rechtzeitig und erübrige sich die Frage nach einer allfälligen Wiederherstellung der Einsprachefrist. In der Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2011 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel. Dabei bestritt es, dass der ursprünglich bis 15. August 2011 erteilte Postzurückbehaltungsauftrag um eine Woche verlängert worden sei. Allenfalls sei dieser Auftrag mit der Durchsicht oder Mitnahme von Sendungen bereits früher automatisch beendet worden.