C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 21. November 2011 liess der Pflichtige dem Steuerrekursgericht formell beantragen, die Frist für die Einsprachen wieder herzustellen und die Einsprachen zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Tatsächlich machte er jedoch im Rekurs- und Beschwerdeverfahren erstmals geltend, dass die oben genannten Veranlagungsentscheide der Vertreterin infolge eines Postzurückbehaltungsauftrags erst am Montag, den 23. August 2011 zugestellt worden seien. Der Fristenlauf beginne damit am 23. (recte 24.) August 2011.