{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-07-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-254_2012-07-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_254_nm.pdf", "Checksum": "fe9a5c1f4ac255276812845c81cf7518"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.254", "ST.2011.334"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.07.2012 DB.2011.254"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.07.2012 DB.2011.254"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.07.2012 DB.2011.254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Wahrung der Einsprachefrist. Massgebender Zeitpunkt der Zustellung im Veranlagungsverfahren.\nDie Anwendung der Zustellfiktion rechtfertigt sich auch bei vertretenen Steuerpflichtigen nur bei Bestehen eines besonderen Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnisses. In casu bestand kein die Empfangspflicht begründendes Verfahrensverhältnis bzw. ist die Obliegenheit des Pflichtigen, den Empfang von behördlichen Sendungen sicherzustellen, nach über einem Jahr seit Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung bereits erloschen. Werden die mit B-Post versandten Veranlagungsverfügung und der Einschätzungsentscheids vom Vertreter infolge eines Postzurückbehaltungsauftrags erst nach dem bei B-Postsendungen normalerweise zu erwartenden Zustelltermin in Empfang genommen, darf beim Fehlen eines die Empfangspflicht begründenden Verfahrensverhältnisses somit nicht von einer schuldhaften Vereitelung der Zustellung ausgegangen werden. Massgebend für den Fristenlauf ist somit der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung. Rückweisung. | Art. 116 Abs. 1 DBG; § 126 Abs. 1 StG; § 9 VO StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:58", "Checksum": "53bdd822e70b2294a957bbdf72ad5d64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.07.2012 DB.2011.254\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Wahrung der Einsprachefrist. Massgebender Zeitpunkt der Zustellung im Veranlagungsverfahren.\nDie Anwendung der Zustellfiktion rechtfertigt sich auch bei vertretenen Steuerpflichtigen nur bei Bestehen eines besonderen Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnisses. In casu bestand kein die Empfangspflicht begründendes Verfahrensverhältnis bzw. ist die Obliegenheit des Pflichtigen, den Empfang von behördlichen Sendungen sicherzustellen, nach über einem Jahr seit Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung bereits erloschen. Werden die mit B-Post versandten Veranlagungsverfügung und der Einschätzungsentscheids vom Vertreter infolge eines Postzurückbehaltungsauftrags erst nach dem bei B-Postsendungen normalerweise zu erwartenden Zustelltermin in Empfang genommen, darf beim Fehlen eines die Empfangspflicht begründenden Verfahrensverhältnisses somit nicht von einer schuldhaften Vereitelung der Zustellung ausgegangen werden. Massgebend für den Fristenlauf ist somit der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung. Rückweisung. | Art. 116 Abs. 1 DBG; § 126 Abs. 1 StG; § 9 VO StG\n\n 2 DB.2011.254\n2 ST.2011.334\n-8-\n\ne) Nach dem Gesagtem ist im vorliegenden Fall von einer Zustellung am\n23. August 2011 auszugehen. Folglich begann die 30-tägige Einsprachefrist am\n24. August 2011 und endete am Donnerstag, 22. September 2011, sodass die Einsprache vom 22. September 2011 rechtzeitig erfolgte und das kantonale Steueramt zu\nUnrecht nicht darauf eingetreten ist. Somit sind in Gutheissung der Rechtsmittel die\nEinspracheentscheide vom 18. Oktober 2011 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt\nzurückzuweisen.\n\n4. Gemäss Art. 144 Abs. 2 DBG und § 151 Abs. 2 StG werden die Kosten\nganz oder teilweise dem obsiegenden Beschwerdeführer/Rekurrenten auferlegt, wenn\ner bei pflichtgemässem Verhalten schon im Einschätzungs- oder Einspracheverfahren\nzu seinem Recht gekommen wäre. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Denn\nder Pflichtige trug den entscheidenden Sachverhalt (Bestehens eines Postzurückbehaltungsauftrags), der zur Gutheissung der Rechtsmittel führte, erstmals im Beschwerdeund Rekursverfahren vor. Vorher erwähnte er – ohne weitere Begründung – nur, dass\nder Einschätzungsentscheid und die Veranlagungsverfügung 2009 infolge Ferienabwesenheit erst am 23. August 2011 beim Vertreter eingingen. Aufgrund dieser ungenauen Sachdarstellung ist das kantonale Steueramt zu Recht auf die\nEinsprache(n) nicht eingetreten und hat der Pflichtige das Beschwerde- und Rekursverfahren massgeblich verursacht. Grundsätzlich wären ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen. Da jedoch das kantonale Steueramt die vom Pflichtigen vorgetragene\nSachdarstellung und überdies auch die vom Einzelrichter des Steuerrekursgerichts\nvertretene Rechtsauffassung nicht anerkannte (Prot. S. 4), ist davon auszugehen, dass\ndie Entscheidungen des kantonalen Steueramts in Kenntnis der neuen Sachlage nicht\nanders ausgefallen wären. Unter diesen Umständen sind die Kosten den Parteien je\nzur Hälfte aufzuerlegen und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 144\nAbs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 und § 151 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes\nvom 24. Mai 1959/6. September 1987).\n\n2 DB.2011.254\n2 ST.2011.334\n-9-\n\nDemgemäss erkennt der Einzelrichter:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 18. Oktober\n2011 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache\nund zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2011\nwird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache und\nzum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.\n\n[…]\n\n2 DB.2011.254\n2 ST.2011.334\n"}