{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-07-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-254_2012-07-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_254_nm.pdf", "Checksum": "fe9a5c1f4ac255276812845c81cf7518"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.254", "ST.2011.334"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.07.2012 DB.2011.254"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.07.2012 DB.2011.254"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.07.2012 DB.2011.254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Wahrung der Einsprachefrist. Massgebender Zeitpunkt der Zustellung im Veranlagungsverfahren.\nDie Anwendung der Zustellfiktion rechtfertigt sich auch bei vertretenen Steuerpflichtigen nur bei Bestehen eines besonderen Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnisses. In casu bestand kein die Empfangspflicht begründendes Verfahrensverhältnis bzw. ist die Obliegenheit des Pflichtigen, den Empfang von behördlichen Sendungen sicherzustellen, nach über einem Jahr seit Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung bereits erloschen. Werden die mit B-Post versandten Veranlagungsverfügung und der Einschätzungsentscheids vom Vertreter infolge eines Postzurückbehaltungsauftrags erst nach dem bei B-Postsendungen normalerweise zu erwartenden Zustelltermin in Empfang genommen, darf beim Fehlen eines die Empfangspflicht begründenden Verfahrensverhältnisses somit nicht von einer schuldhaften Vereitelung der Zustellung ausgegangen werden. Massgebend für den Fristenlauf ist somit der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung. Rückweisung. | Art. 116 Abs. 1 DBG; § 126 Abs. 1 StG; § 9 VO StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:58", "Checksum": "53bdd822e70b2294a957bbdf72ad5d64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.07.2012 DB.2011.254\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Wahrung der Einsprachefrist. Massgebender Zeitpunkt der Zustellung im Veranlagungsverfahren.\nDie Anwendung der Zustellfiktion rechtfertigt sich auch bei vertretenen Steuerpflichtigen nur bei Bestehen eines besonderen Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnisses. In casu bestand kein die Empfangspflicht begründendes Verfahrensverhältnis bzw. ist die Obliegenheit des Pflichtigen, den Empfang von behördlichen Sendungen sicherzustellen, nach über einem Jahr seit Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung bereits erloschen. Werden die mit B-Post versandten Veranlagungsverfügung und der Einschätzungsentscheids vom Vertreter infolge eines Postzurückbehaltungsauftrags erst nach dem bei B-Postsendungen normalerweise zu erwartenden Zustelltermin in Empfang genommen, darf beim Fehlen eines die Empfangspflicht begründenden Verfahrensverhältnisses somit nicht von einer schuldhaften Vereitelung der Zustellung ausgegangen werden. Massgebend für den Fristenlauf ist somit der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung. Rückweisung. | Art. 116 Abs. 1 DBG; § 126 Abs. 1 StG; § 9 VO StG\n\n b) Indes hat vorliegend die Vertreterin der Post unbestrittenermassen einen\nZurückbehaltungsauftrag bis zum 15. August 2011 erteilt, der bis und mit Sonntag,\n22. August 2011 verlängert worden ist. Infolgedessen hat die Vertreterin die fragliche\nSendung erst am 23. August 2011 in Empfang genommen und ist nach dem Gesagten\ngrundsätzlich dieser Zustellungszeitpunkt massgebend (vgl. vorne E. 2.e). Die Fiktion\neiner früheren Zustellung wäre jedoch wie gesehen auch in diesem Fall möglich, sofern\nsich die Adressatin in einem besonderen Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis\nbefand. Dies ist in einem Rechtsmittelverfahren (Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren) regelmässig der Fall. Dagegen kann in einem Veranlagungsverfahren die\nUnterlassung des Adressaten, geeignete Vorkehrungen für die Zustellbarkeit von amtlichen Sendungen zu treffen, nicht generell, sondern nur in Einzelfällen als schuldhafte\nVereitelung einer Zustellung angenommen werden. Gegenüber Steuerpflichtigen, die\nwiederholt Aufforderungen zur Einreichung der Steuererklärung nicht befolgten und\ndeshalb nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt werden mussten, entsteht ein\nVerfahrensverhältnis, das die Empfangspflicht von behördlichen Sendungen begründet, bereits mit der im kantonalen Amtsblatt veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern (VGr, 25. Juni 2008,\nSB.2008.00021, www.vgrzh.ch, auch zum Folgenden). Denn bei Nichtbefolgung der\nAufforderung zur Einreichung der Steuerklärung muss der Steuerpflichtige immer und\nrelativ bald darauf mit einer behördlichen Mahnung rechnen (Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren im Kalenderjahr 2010 vom 17. September\n\n2 DB.2011.254\n2 ST.2011.334\n-7-\n\n2010, ZStB I Nr. 31/024, Rz. 62). Bei fortdauernder Säumnis hat er ausserdem zwingend mit einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen zu rechnen (Art. 130\nAbs. 2 DBG, § 139 Abs. 2 StG). In diesem Fall ist es gerechtfertigt, vom Steuerpflichtigen resp. seinem Vertreter Massnahmen zu verlangen, welche die Zustellbarkeit von\namtlichen Sendungen ermöglichen. Dies gilt erst recht, wenn\nder Steuerpflichtige bereits in früheren Jahren wegen Nichteinreichens der Steuererklärung nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurde. In diesem Sinn besteht\nauch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits im Veranlagungsverfahren\nein die Empfangspflicht begründendes Verfahrensverhältnis (BGr, 5. Mai 2008,\n2C_689/2007, www.bger.ch). Hat der Steuerpflichtige dagegen – wie hier – die Steuererklärung eingereicht, entsteht zwar auch ein Verfahrensverhältnis. Doch muss der\nPflichtige in diesem Fall nicht zwingend und im gleichen Ausmass mit der Zustellung\nvon amtlichen Sendungen rechnen. Denn es kann sein, dass die Einschätzung aufgrund der Steuererklärung erfolgt und dem Steuerpflichtigen in diesem Fall der Abschluss der Einschätzung lediglich durch informative Zustellung der Schlussrechnung\nangezeigt wird (§ 126 Abs. 4 StG).\n\nd) Selbst wenn man aber in diesem Fall ein ab Aufforderung zur Einreichung\nder Steuererklärung (im Januar 2010) beginnendes Verfahrensverhältnis mit Empfangspflicht annehmen wollte, kann die Obliegenheit, den Empfang von behördlichen\nSendungen sicherzustellen, nicht unbeschränkt lange, sondern maximal ein Jahr lang\naufrechterhalten werden (BGr, 23. März 2006, 2P_120/2005, www.bger.ch). Dieses\nJahr war im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Einschätzung (28. Juli 2011) bereits\nlange abgelaufen. Anderweitige Umstände, die geeignet gewesen wären, die Empfangspflicht nach Ablauf dieses Jahres wieder aufleben zu lassen, sind im vorliegenden\nFall nicht ersichtlich und wurden vom kantonalen Steueramt zu Recht auch nicht geltend gemacht. Denn die Einschätzungen, womit das kantonale Steueramt ohne Vorankündigung in mehreren Punkten von der Steuererklärung abwich, erfolgten sozusagen\nwie ein Blitz aus heiterem Himmel. Daran ändert im Übrigen auch die Tatsache nichts,\ndass sich der Pflichtige durch ein Steuerberatungsbüro vertreten liess, besteht doch\nauch bei Vertretern keine permanente Empfangspflicht. Mit anderen Worten darf nach\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei vertretenen Steuerpflichtigen die\nZustellfiktion nur bei Bestehen eines besonderen Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnisses im dargelegten Sinn angewendet werden (BGE 127 I 34 E. 2a.aa). Einzig in\ndiesem Fall wäre ein Postzurückbehaltungsauftrag der Vertreterin wirkungslos.\n\n"}