{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-07-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-254_2012-07-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_254_nm.pdf", "Checksum": "fe9a5c1f4ac255276812845c81cf7518"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.254", "ST.2011.334"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.07.2012 DB.2011.254"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.07.2012 DB.2011.254"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.07.2012 DB.2011.254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Wahrung der Einsprachefrist. Massgebender Zeitpunkt der Zustellung im Veranlagungsverfahren.\nDie Anwendung der Zustellfiktion rechtfertigt sich auch bei vertretenen Steuerpflichtigen nur bei Bestehen eines besonderen Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnisses. In casu bestand kein die Empfangspflicht begründendes Verfahrensverhältnis bzw. ist die Obliegenheit des Pflichtigen, den Empfang von behördlichen Sendungen sicherzustellen, nach über einem Jahr seit Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung bereits erloschen. Werden die mit B-Post versandten Veranlagungsverfügung und der Einschätzungsentscheids vom Vertreter infolge eines Postzurückbehaltungsauftrags erst nach dem bei B-Postsendungen normalerweise zu erwartenden Zustelltermin in Empfang genommen, darf beim Fehlen eines die Empfangspflicht begründenden Verfahrensverhältnisses somit nicht von einer schuldhaften Vereitelung der Zustellung ausgegangen werden. Massgebend für den Fristenlauf ist somit der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung. Rückweisung. | Art. 116 Abs. 1 DBG; § 126 Abs. 1 StG; § 9 VO StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:58", "Checksum": "53bdd822e70b2294a957bbdf72ad5d64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.07.2012 DB.2011.254\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Wahrung der Einsprachefrist. Massgebender Zeitpunkt der Zustellung im Veranlagungsverfahren.\nDie Anwendung der Zustellfiktion rechtfertigt sich auch bei vertretenen Steuerpflichtigen nur bei Bestehen eines besonderen Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnisses. In casu bestand kein die Empfangspflicht begründendes Verfahrensverhältnis bzw. ist die Obliegenheit des Pflichtigen, den Empfang von behördlichen Sendungen sicherzustellen, nach über einem Jahr seit Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung bereits erloschen. Werden die mit B-Post versandten Veranlagungsverfügung und der Einschätzungsentscheids vom Vertreter infolge eines Postzurückbehaltungsauftrags erst nach dem bei B-Postsendungen normalerweise zu erwartenden Zustelltermin in Empfang genommen, darf beim Fehlen eines die Empfangspflicht begründenden Verfahrensverhältnisses somit nicht von einer schuldhaften Vereitelung der Zustellung ausgegangen werden. Massgebend für den Fristenlauf ist somit der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung. Rückweisung. | Art. 116 Abs. 1 DBG; § 126 Abs. 1 StG; § 9 VO StG\n\nfrist, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, und zwar auch dann,\nwenn der Adressat die Post beauftragt hat, die Sendung länger als sieben Tage zur\nAbholung bereitzuhalten (BGr, 27. Oktober 2000, StE 2001 B 96.21 Nr. 8; BGr,\n23. März). Diese Zustellungsfiktion gilt allerdings nur, wenn ein besonderes Verfah-\nrens- oder Prozessrechtsverhältnis vorliegt, bei welchem der Steuerpflichtige nach\nTreu und Glauben im konkreten Einzelfall mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit\nder Zustellung eines behördlichen Akts rechnen musste. In diesem Fall hat er dafür zu\nsorgen, dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b,\n2. A., 2008, Art. 133 N 7 DBG mit Hinweisen). Besteht kein derartiges Verfahrens- oder\nProzessrechtsverhältnis, dann schadet dem Steuerpflichtigen ein allfälliger Postzurückbehaltungsauftrag nicht. Dies gilt auch beim Vorhandensein eines Vertretungsverhältnisses. In diesem Fall gilt die Sendung erst dann als zugestellt, wenn sie bei der\nPost abgeholt wird bzw. die Post die zurückbehaltene Sendung dem Adressaten in den\nBriefkasten legt. Bei allen eingeschriebenen Sendungen kann der Nachweis über Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung (tatsächlich oder fiktiv) über den elektronischen\nDienst der Post “Track & Trace“ erbracht werden.\n\ne) Erfolgt die Sendung uneingeschrieben, d.h. mit A- oder B-Post, kann die\nZustellung und der genaue Zustellungszeitpunkt i.d.R. nicht zweifelsfrei bewiesen werden. In diesem Fall lässt sich der Beweis nur aufgrund von Indizien oder den gesamten\nUmständen des Einzelfalls erbringen. Wird der Vollzug oder der Zeitpunkt der Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 116 N 29\nDBG; BGE 103 V 63 E. 2.a S. 66). Erreicht eine uneingeschriebene Sendung den Adressaten infolge eines Postzurückbehaltungsauftrags erst später als dies nach dem\ngewöhnlichen Lauf der Postzustellung zu erwarten gewesen wäre, dann ist grundsätzlich der tatsächliche, vom Pflichtigen behauptete Zustellungszeitpunkt massgebend.\nEin früherer fiktiver Zustellungszeitpunkt darf nur angenommen werden, wenn sich der\nAdressat in einem besonderen Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis befand, d.h.\nmit der Zustellung einer amtlichen Sendung rechnen und dementsprechende Vorkehren zum Empfang dieser Sendung treffen musste (BGE 127 I 34 mit Verweisungen).\n\n2 DB.2011.254\n2 ST.2011.334\n-6-\n\n3. Vorliegend ist in erster Linie streitig, in welchem Zeitpunkt die Veranlagungsverfügung bzw. der Einschätzungsentscheid der Steuerperiode 2009 der Vertreterin zugestellt wurden. Die Frage einer allfälligen Wiederherstellung der Einsprachefrist stellt sich nur dann, wenn auf einen früheren als den vom Pflichtigen behaupteten\nZustellzeitpunkt abzustellen wäre.\n\na) Die beiden Entscheide datieren vom 28. Juli 2011 und wurden laut Darstellung des kantonalen Steueramts mit B-Post an die Adresse der Vertreterin versandt.\nNach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist bei B-Postsendungen mit einer verzögerten\nZustellung von bis zu fünf Tagen zu rechnen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 116\nN 29 DBG und § 126 N 34 StG). Somit kann mit dem kantonalen Steueramt davon\nausgegangen werden, dass die Sendung der Adressatin spätestens am 3. August\n2011 hätte zugestellt werden können.\n\n"}