{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-07-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-254_2012-07-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_254_nm.pdf", "Checksum": "fe9a5c1f4ac255276812845c81cf7518"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.254", "ST.2011.334"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.07.2012 DB.2011.254"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.07.2012 DB.2011.254"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.07.2012 DB.2011.254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Wahrung der Einsprachefrist. Massgebender Zeitpunkt der Zustellung im Veranlagungsverfahren.\nDie Anwendung der Zustellfiktion rechtfertigt sich auch bei vertretenen Steuerpflichtigen nur bei Bestehen eines besonderen Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnisses. In casu bestand kein die Empfangspflicht begründendes Verfahrensverhältnis bzw. ist die Obliegenheit des Pflichtigen, den Empfang von behördlichen Sendungen sicherzustellen, nach über einem Jahr seit Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung bereits erloschen. Werden die mit B-Post versandten Veranlagungsverfügung und der Einschätzungsentscheids vom Vertreter infolge eines Postzurückbehaltungsauftrags erst nach dem bei B-Postsendungen normalerweise zu erwartenden Zustelltermin in Empfang genommen, darf beim Fehlen eines die Empfangspflicht begründenden Verfahrensverhältnisses somit nicht von einer schuldhaften Vereitelung der Zustellung ausgegangen werden. Massgebend für den Fristenlauf ist somit der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung. Rückweisung. | Art. 116 Abs. 1 DBG; § 126 Abs. 1 StG; § 9 VO StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:58", "Checksum": "53bdd822e70b2294a957bbdf72ad5d64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.07.2012 DB.2011.254\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Wahrung der Einsprachefrist. Massgebender Zeitpunkt der Zustellung im Veranlagungsverfahren.\nDie Anwendung der Zustellfiktion rechtfertigt sich auch bei vertretenen Steuerpflichtigen nur bei Bestehen eines besonderen Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnisses. In casu bestand kein die Empfangspflicht begründendes Verfahrensverhältnis bzw. ist die Obliegenheit des Pflichtigen, den Empfang von behördlichen Sendungen sicherzustellen, nach über einem Jahr seit Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung bereits erloschen. Werden die mit B-Post versandten Veranlagungsverfügung und der Einschätzungsentscheids vom Vertreter infolge eines Postzurückbehaltungsauftrags erst nach dem bei B-Postsendungen normalerweise zu erwartenden Zustelltermin in Empfang genommen, darf beim Fehlen eines die Empfangspflicht begründenden Verfahrensverhältnisses somit nicht von einer schuldhaften Vereitelung der Zustellung ausgegangen werden. Massgebend für den Fristenlauf ist somit der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung. Rückweisung. | Art. 116 Abs. 1 DBG; § 126 Abs. 1 StG; § 9 VO StG\n\n 1. Erhebt ein Steuerpflichtiger gegen einen Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde Beschwerde bzw. Rekurs, so ist dem Steuerrekursgericht die materielle Prüfung der Rechtsmittel auf die Veranlagung bzw. Einschätzung hin verwehrt.\nEs darf nur untersuchen, ob die Einsprachebehörde zu Recht auf die Einsprache nicht\neingetreten ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A.,\n2009, Art. 140 N 44 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,\n2. A., 2006, § 147 N 43 StG). Würde sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz\nals gesetzwidrig erweisen, wären die Akten zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs zur materiellen Überprüfung der Veranlagung bzw. Einschätzung an jene zurückzuweisen (RB 1979 Nr. 57).\n\n2. a) Laut Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\nvom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 140 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni\n1997 (StG) kann der Steuerpflichtige gegen die Veranlagungsverfügung bzw. den\nEinschätzungsentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt\nschriftlich Einsprache erheben. Die Einsprachefrist beginnt gemäss Art. 133 Abs. 1 DBG\nbzw. § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) am\n\n2 DB.2011.254\n2 ST.2011.334\n-4-\n\nTag nach der Zustellung des Entscheids zu laufen und ist – wie die Beschwerde- und\nRekursfrist – eine Verwirkungsfrist (BGr, 6. Februar 1987 = ASA 58, 285; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 133 N 18 DBG und § 140 N 48 StG mit Hinweisen, auch\nzum Folgenden). Eine nach Ablauf der Frist erhobene Einsprache ist unwirksam und\nvermag keine materielle Überprüfung der angefochtenen Veranlagung bzw. Einschätzung herbeizuführen, selbst dann, wenn diese formell oder materiell fehlerhaft sein sollte. Auf eine verspätete Einsprache darf die Einsprachebehörde deshalb – vorbehältlich\neiner Fristwiederherstellung – nicht eintreten.\n\nb) Unter welchen Voraussetzungen Entscheide gültig eröffnet worden sind,\nbeurteilt sich nach. Art. 116 f. DBG bzw. § 9 VO StG. Demgemäss gilt die Zustellung\neiner Sendung (als fristauslösendes Ereignis) als vollzogen, wenn sie an den Adressaten selbst oder an ein zu seiner Haushaltung gehörendes erwachsenes Familienmitglied oder an eine Person mit Postvollmacht erfolgt und von diesen Personen für den\nAdressaten entgegengenommen worden ist. Hat eine natürliche Person einen Vertreter\nbestellt und wurde die Bevollmächtigung gegenüber der Steuerbehörde kundgetan, hat\ndie Zustellung indes an diesen zu erfolgen (§ 127 Abs. 2 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 117 N 19 DBG), und zwar an dessen Geschäftsort. Die Zustellung\nist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige (einseitige) Rechtshandlung und dann erfolgt, wenn die Sendung in den Herrschaftsbereich des Adressaten bzw. seines Vertreters gelangt ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Verfügung oder der Entscheid im Briefkasten des Adressaten deponiert wird.\n\nc) Beweispflichtig für die rechtswirksame Eröffnung einer Verfügung, von welcher der Ablauf der Einsprachefrist abhängt, bzw. für den Zeitpunkt ihrer Mitteilung ist\ndie zustellende Behörde (RB 1985 Nr. 49 und 1970 Nr. 35; BGE 61 I 6 und 92 I 257;\nStE 1991 B 93.6 Nr. 10).\n\nd) Erfolgt die Sendung eingeschrieben (Einschreiben bzw. Recommandé, R\n[früher: Lettre signature, LSI]) oder mittels Gerichtsurkunde (GU), muss der Adressat\nden Empfang der Post zuhanden des Absenders bestätigen. Wird der Adressat einer\nsolchen Sendung anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen, wird eine\nAbholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt. Diesfalls wird die\nSendung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jenem Zeitpunkt zugestellt, in\nwelchem die Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht binnen der siebentägigen Abhol-\n\n2 DB.2011.254\n2 ST.2011.334\n-5-\n\n"}