{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-07-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-254_2012-07-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_254_nm.pdf", "Checksum": "fe9a5c1f4ac255276812845c81cf7518"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.254", "ST.2011.334"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.07.2012 DB.2011.254"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.07.2012 DB.2011.254"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.07.2012 DB.2011.254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Wahrung der Einsprachefrist. Massgebender Zeitpunkt der Zustellung im Veranlagungsverfahren.\nDie Anwendung der Zustellfiktion rechtfertigt sich auch bei vertretenen Steuerpflichtigen nur bei Bestehen eines besonderen Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnisses. In casu bestand kein die Empfangspflicht begründendes Verfahrensverhältnis bzw. ist die Obliegenheit des Pflichtigen, den Empfang von behördlichen Sendungen sicherzustellen, nach über einem Jahr seit Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung bereits erloschen. Werden die mit B-Post versandten Veranlagungsverfügung und der Einschätzungsentscheids vom Vertreter infolge eines Postzurückbehaltungsauftrags erst nach dem bei B-Postsendungen normalerweise zu erwartenden Zustelltermin in Empfang genommen, darf beim Fehlen eines die Empfangspflicht begründenden Verfahrensverhältnisses somit nicht von einer schuldhaften Vereitelung der Zustellung ausgegangen werden. Massgebend für den Fristenlauf ist somit der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung. Rückweisung. | Art. 116 Abs. 1 DBG; § 126 Abs. 1 StG; § 9 VO StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:58", "Checksum": "53bdd822e70b2294a957bbdf72ad5d64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.07.2012 DB.2011.254\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Wahrung der Einsprachefrist. Massgebender Zeitpunkt der Zustellung im Veranlagungsverfahren.\nDie Anwendung der Zustellfiktion rechtfertigt sich auch bei vertretenen Steuerpflichtigen nur bei Bestehen eines besonderen Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnisses. In casu bestand kein die Empfangspflicht begründendes Verfahrensverhältnis bzw. ist die Obliegenheit des Pflichtigen, den Empfang von behördlichen Sendungen sicherzustellen, nach über einem Jahr seit Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung bereits erloschen. Werden die mit B-Post versandten Veranlagungsverfügung und der Einschätzungsentscheids vom Vertreter infolge eines Postzurückbehaltungsauftrags erst nach dem bei B-Postsendungen normalerweise zu erwartenden Zustelltermin in Empfang genommen, darf beim Fehlen eines die Empfangspflicht begründenden Verfahrensverhältnisses somit nicht von einer schuldhaften Vereitelung der Zustellung ausgegangen werden. Massgebend für den Fristenlauf ist somit der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung. Rückweisung. | Art. 116 Abs. 1 DBG; § 126 Abs. 1 StG; § 9 VO StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n2. Abteilung\n\n2 DB.2011.254\n2 ST.2011.334\n\nEntscheid\n\n4. Juli 2012\n\nMitwirkend:\nEinzelrichter Alexander Widl und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrent,\nvertreten durch Suter & Blum Treuhand AG,\nSihlfeldstrasse 56, 8003 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Stadt Zürich,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend der Pflichtige) wurde am 28. Juli 2011 vom kantonalen\nSteueramt für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2009, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 102‘400.- und einem steuerbaren Vermögen von\nFr. 104‘000.- (zum Satz von Fr. 105‘000.-) eingeschätzt. In der gleichzeitig eröffneten\nVeranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer 2009 setzte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf Fr. 106‘000.- (zum Satz von Fr. 104‘600.-\n) fest.\n\nB. Auf die hiergegen vom Pflichtigen am 22. September 2011 erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt am 18. Oktober 2011 infolge Verspätung nicht\nein. Dabei wies es ein sinngemäss gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch ab.\n\nC. Mit Beschwerde und Rekurs vom 21. November 2011 liess der Pflichtige\ndem Steuerrekursgericht formell beantragen, die Frist für die Einsprachen wieder herzustellen und die Einsprachen zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Tatsächlich machte er jedoch im Rekurs- und Beschwerdeverfahren erstmals geltend, dass die oben genannten Veranlagungsentscheide der Vertreterin infolge eines\nPostzurückbehaltungsauftrags erst am Montag, den 23. August 2011 zugestellt worden\nseien. Der Fristenlauf beginne damit am 23. (recte 24.) August 2011. Somit erweise\nsich die Einsprache als rechtzeitig und erübrige sich die Frage nach einer allfälligen\nWiederherstellung der Einsprachefrist.\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2011 schloss das\nkantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel. Dabei bestritt es, dass der ursprünglich bis 15. August 2011 erteilte Postzurückbehaltungsauftrag um eine Woche\nverlängert worden sei. Allenfalls sei dieser Auftrag mit der Durchsicht oder Mitnahme\nvon Sendungen bereits früher automatisch beendet worden.\n\n2 DB.2011.254\n2 ST.2011.334\n-3-\n\nD. Am 30. Mai 2012 erhielt das kantonale Steueramt Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die tatsächliche Zustellung der streitbetroffenen Einschätzungsentscheide vor dem 23. August 2011 erfolgt sei. Hierauf erklärte es, der Nachweis könne in der verlangten Form nicht erbracht werden, erübrige sich jedoch im\nvorliegenden Fall, da bezüglich der mit B-Post versandten Entscheide in guten Treuen\ndavon ausgegangen werden könne, dass die Zustellung spätestens nach fünf Tagen,\nd.h. am 3. August 2011 erfolgt sei. Die Kenntnisnahme der Entscheide durch die\nVertreterin sei dabei nicht Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Zustellung.\n\nAuf die weiteren Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n"}