6. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 169 Abs. 3 i.V.m. Art. 146 DBG durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Ob davor auch noch eine Beschwerdemöglichkeit an die im Kanton Zürich grundsätzlich vorgesehene weitere Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 145 DBG, d.h. an das Verwaltungsgericht gegeben ist, erscheint fraglich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 169 N 39, auch zum Folgenden). Die bei Sicherstellungsverfügungen gegebene zeitliche Dringlichkeit spricht jedoch gegen einen solchen zweistufigen kantonalen Instanzenzug (so auch Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2008, § 30 N 19 a.E.; a.M. Frey, Art. 169 N 58, jedoch ohne Begründung).