5. Nach alledem hat die angefochtene Sicherstellungsverfügung vollumfänglich Bestand, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Pflichtigen aufzuerlegen, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Kostenauflage an die obsiegende Beschwerdegegnerin fällt ausser Betracht, da sie den Pflichtigen vor Erlass der Sicherstellungsverfügung nicht anzuhören brauchte und daher das vorliegende Verfahren entgegen der Auffassung des Pflichtigen nicht veranlasste. Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m.