d) Eine Prima-Facie-Prüfung ergibt im Übrigen, dass die Haftung der früheren Ehefrau hinsichtlich der Busse von Fr. 14'151.25 jedenfalls nicht gegeben ist, da die Busse gemäss Nachsteuerverfügung ausdrücklich nur dem Pflichtigen auferlegt wurde, während das Bussenverfahren gegenüber der früheren Ehefrau eingestellt wurde (Ziff. II.2. und 3. des Entscheiddispositivs der Nachsteuerverfügung). Hinsichtlich der Nachsteuer von Fr. 15'373.60 geht aus den Erwägungen der Verfügung sodann ohne weiteres hervor, dass es sich bei den hinterzogenen Werten ausschliesslich um solche des Pflichtigen handelt. Mithin liegt wohl auch insofern keine Haftung der früheren Ehefrau vor.