Indessen liegt darin kein Begehren um Aufteilung der Steuerfaktoren im Sinn einer Haftungsbeschränkung der geschiedenen Ehegatten begründet, sondern lediglich ein solches um Bezug der gesamten Steuer bei der früheren Ehefrau mangels eigener finanzieller Mittel und damit ohne allfällige Aufteilung der Steuerfaktoren. Demnach war bei Erlass der Sicherstellungsverfügung eine mögliche Haftungsbeschränkung des Pflichtigen nicht zu berücksichtigen und kann dies erst bei Vollstreckung der Verfügung erfolgen.