Im Rahmen der Sicherstellungsverfügung wäre diesem Umstand jedoch nach dem Gesagten nur dann Rechnung zu tragen gewesen, wenn der Pflichtige vor deren Erlass ein Gesuch um Haftungsbeschränkung auf seinen Anteil an der Gesamtsteuer gestellt hätte. Zwar teilte der Pflichtige mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 mit, er könne die Nachsteuern und die Busse nicht bezahlen und seine Ex-Frau verfüge über genügend Geld, sodass man sich für die Begleichung der Steuerschuld direkt an sie wenden solle.