Jeder Ehegatte haftet demnach nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, welcher durch Aufteilung der Steuerfaktoren aufgrund der konkreten Einkommenssituation der Ehegatten zu ermitteln ist (BGr, 2. April 2009, 2C_709/2008, www.bger.ch). Im Rahmen der Sicherstellungsverfügung wäre diesem Umstand jedoch nach dem Gesagten nur dann Rechnung zu tragen gewesen, wenn der Pflichtige vor deren Erlass ein Gesuch um Haftungsbeschränkung auf seinen Anteil an der Gesamtsteuer gestellt hätte.