c) Der Pflichtige ist von seiner früheren Ehefrau seit dem 22. Dezember 2010 geschieden (Scheidungsurteil). Mithin entfiel gemäss Art. 13 Abs. 2 DBG spätestens ab diesem Zeitpunkt die Solidarhaftung für die noch offenen Steuerschulden der Ehegatten, demnach auch für die Nachsteuern der Periode 1999 - 2003 und die diesbezügliche Busse. Jeder Ehegatte haftet demnach nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, welcher durch Aufteilung der Steuerfaktoren aufgrund der konkreten Einkommenssituation der Ehegatten zu ermitteln ist (BGr, 2. April 2009, 2C_709/2008, www.bger.ch).