Dies hat aber mittels separater Haftungsverfügung in einem separatem Verfahren zu erfolgen (vgl. Rajower, S. 148 f., auch zum Folgenden). Damit wird gewährleistet, dass die Haftungsaufteilung die Sicherstellungsverfügung nicht in Gefahr bringt. Vorausgesetzt wird dabei indessen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung ein Gesuch um Haftungsbeschränkung hängig ist und die Voraussetzungen einer Haftungsbeschränkung vom Gesuchsteller glaubhaft gemacht werden. Dann – und nur dann – ist die Haftungsbeschränkung in der Sicherstellungsverfügung beim betreffenden Ehegatten zu berücksichtigen. Andernfalls ist