Leben die Ehegatten im Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung dagegen – wie hier – in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe, muss die Verfügung zwar ebenfalls nicht an beide Ehegatten gerichtet sein. Indessen fällt die Solidarhaft der Ehegatten für alle noch offenen Steuerforderungen (der gemeinsamen Besteuerung) mit der Trennung oder Scheidung weg (Art. 13 Abs. 2 DBG). Die geschuldete Steuer ist daher auf beide Ehegatten aufzuteilen. Dies hat aber mittels separater Haftungsverfügung in einem separatem Verfahren zu erfolgen (vgl. Rajower, S. 148 f., auch zum Folgenden).