Dies hat seinen Grund darin, dass die Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gemäss Art. 13 Abs. 1 DBG für die Gesamtsteuer solidarisch haften (vgl. BGr, 25. September 2003, 2A.59/2003, www.bger.ch). Über Bestand und Umfang der Solidarhaft wird dann erst bei Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung entschieden (Hans Frey, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. A., 2008, Art. 169 N 43 DBG).