Bei Ehegatten, die im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, kann sich die Verfügung an beide Ehegatten richten. Die Steuerbehörden können aber auch ohne weiteres die Sicherstellung nur an einen der beiden Ehegatten richten und von diesem die Sicherstellung für die Gesamtsteuer verlangen. Dies hat seinen Grund darin, dass die Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gemäss Art. 13 Abs. 1 DBG für die Gesamtsteuer solidarisch haften (vgl. BGr, 25. September 2003, 2A.59/2003, www.bger.ch).