b) Die Sicherstellung kann in erster Linie von der steuerpflichtigen Person verlangt werden. Über den Gesetzeswortlaut hinaus trifft dies jedoch auch auf alle Personen zu, die von den Bezugsbehörden für eine geschuldete Steuer persönlich in Anspruch genommen werden können (BGr, 11. März 1949 = ASA 17, 447). Neben der steuerpflichtigen Person kann sich eine Sicherstellungsverfügung somit auch an einen Rechtsnachfolger oder allfällig haftende Dritte richten (BGE 108 Ib 459). Bei Ehegatten, die im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, kann sich die Verfügung an beide Ehegatten richten.