4. a) Der Pflichtige wendet ein, er und seine frühere Ehefrau hätten sich bei der Steuerhinterziehung beide strafbar gemacht und hafteten zu gleichen Teilen für die Nachsteuer und die Busse. Ihre Ehe sei schon vor Erlass der Sicherstellungsverfügung geschieden worden, sodass die Steuerschuld von beiden Ehegatten je hälftig einzufordern sei.