c) Eine Anhörung des Pflichtigen bzw. eine Reaktion des kantonalen Steueramts auf sein Schreiben vom 19. Oktober 2011 vor Erlass der Sicherstellungsverfügung war entgegen seiner Auffassung in der Replik nicht erforderlich. Ziel und Zweck einer Sicherstellungsverfügung ist es nach dem Gesagten, die durch den Arrestgrund gegebene Gefährdung der Steuerforderung zu beseitigen, was bei einer Vorankündigung der Sicherstellungsverfügung bzw. bei einer diesbezüglichen Anhörung des Steuerpflichtigen ja gerade vereitelt würde.