Der Pflichtige wendet dagegen in der Eingabe vom 12. März 2012 ein, die Nachsteuerverfügung habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, sodass er sich dagegen nicht habe wehren können. Indessen enthält die bei den Akten liegende Verfügung sehr wohl eine Rechtsmittelbelehrung, ebenso das vom Pflichtigen im vorliegenden Verfahren selber eingereichte Exemplar (Ziff. II.4. des Entscheiddispositivs. Sein Einwand erweist sich daher als trölerisch. Die geschuldete Steuer war damit nicht nur glaubhaft gemacht, sondern klar nachgewiesen worden. Zusammen mit unbestrittenen Verzugszinsen von Fr. 40.15 und weiteren Kosten von Fr. 435.- ergab sich eine Gesamtschuld von Fr. 30'000.-.