b) Bei der geschuldeten Steuer handelt es sich um Nachsteuern der Perioden 1999 - 2003 von Fr. 15'373.60 und um eine Busse von Fr. 14'151.25, welche mit Verfügung des kantonalen Steueramts vom 14. September 2011 entsprechend festgesetzt wurden. Der Steueranspruch stand damit bereits fest. Darüber hinaus wurde er auch noch unabänderlich, da die Nachsteuer- und Bussenverfügung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist Ende Oktober 2011 in Rechtskraft erwuchs. Der Pflichtige wendet dagegen in der Eingabe vom 12. März 2012 ein, die Nachsteuerverfügung habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, sodass er sich dagegen nicht habe wehren können.