31. Dezember 2006 nach unbekannt abgemeldet. Die Anzeige einer Korrespondenzadresse im Schreiben vom 19. Oktober 2011 vermochte den fehlenden Wohnsitz nicht zu ersetzen, umso mehr als der Pflichtige damit gleichzeitig mitteilte, ab dem 20. Oktober 2011 wieder im Ausland zu sein, und nicht sagen könne, ob und wann er zurückkehre. Damit bestand an der Korrespondenzadresse kein Wohnsitz und daher auch kein Betreibungsort. Für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung war daher schon allein wegen des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes des Pflichtigen Grund genug gegeben und brauchte nicht noch zusätzlich eine Gefährdung der Bezahlung der Steuerforderung vorzuliegen.