169 Abs. 3 DBG). Allerdings hemmt die Beschwerde die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht (Art. 169 Abs. 4 DBG). 3. a) Vorliegend verfügte der Pflichtige im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung am 7. November 2011 über keinen schweizerischen Wohnsitz mehr, hatte er sich in der bisherigen Wohnsitzgemeinde C doch unstreitig schon per 1 DB.2011.253 -5-