Dieser Funktion entsprechend braucht daher der Steuerpflichtige vor ihrem Erlass weder gemahnt noch auch nur angehört zu werden (Felix Rajower, Sicherstellung und Arrest im Recht der direkten Bundessteuer und nach zürcherischem Steuergesetz [1. Teil], IFF Forum für Steuerrecht 2007, S. 144). Eine Mahnung oder Anhörung würde die Gefährdung der Forderung noch erhöhen, indem der Steuerpflichtige gewarnt würde und so Gelegenheit erhielte, als Haftungssubstrat dienende Vermögenswerte beiseite zu schaffen. Der Steuerpflichtige kann sich gegen die Sicherstellungsverfügung nur wehren, indem er Beschwerde (bei der kantonalen Steuerrekurskommission) erhebt (Art. 169 Abs. 3 DBG).